Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen setzen sich auf der Frühjahrskonferenz der Justizminister in Hamburg für eine Nachschärfung des Selbstbestimmungsgesetzes ein. Die drei Länder wollen einen gesetzlichen Prüfmechanismus für Fälle „offenkundigen Missbrauchs“ schaffen. Das geht aus einem Beschlussvorschlag hervor, der der F.A.Z. exklusiv vorliegt. Darin fordern die Justizminister der Länder die Bundesregierung auf, umgehend eine Reform auf den Weg zu bringen. Das Selbstbestimmungsgesetz wurde von der damaligen Ampelkoalition verabschiedet und trat im November 2024 in Kraft. Es erleichtert trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Damit entfallen gerichtliche Entscheidungen oder psychiatrische Gutachten, wie sie nach dem früheren Transsexuellengesetz erforderlich waren. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens warnten Kritiker vor Missbrauchsmöglichkeiten. Besondere Aufmerksamkeit erregte später der Fall des Rechtsextremisten Sven Liebich. Der wegen Volksverhetzung rechtskräftig Verurteilte ließ nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes seinen Geschlechtseintrag ändern und nahm den Namen Marla-Svenja Liebich an. Später entzog er sich durch Flucht dem Strafantritt. Gericht in Pilsen entscheidet über Liebichs Auslieferung Es steht der Verdacht im Raum, Liebich habe die Änderung von Geschlechtseintrag und Namen allein vorgenommen, um die Behörden zu verhöhnen und Einfluss auf die Bedingungen seines Strafvollzugs zu nehmen – insbesondere mit Blick auf eine mögliche Unterbringung in einem Frauengefängnis. An diesem Montag hat ein Gericht im tschechischen Pilsen dem deutschen Auslieferungsersuchen stattgegeben. Der Vorstoß aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zielt darauf ab, gesetzlich festzulegen, unter welchen objektiv feststellbaren Voraussetzungen Standesämter in Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs tätig werden können. Notwendig sei insbesondere ein nicht abschließender Katalog objektiver Anhaltspunkte. Konkrete Beispiele für einen solchen Katalog enthält der Beschlussvorschlag nicht. Länder sprechen von rechtlichen Unsicherheiten Bislang sieht das Selbstbestimmungsgesetz keine ausdrückliche behördliche Plausibilitätskontrolle vor. Nach Auffassung der drei Länder haben die Erfahrungen der vergangenen Monate gezeigt, dass das Gesetz in einzelnen Bereichen praktische und rechtliche Unsicherheiten hinterlasse. Dies betreffe insbesondere den Justizvollzug, sensible Schutzräume sowie Fälle, in denen an den Geschlechtseintrag bestimmte Rechtsfolgen oder Vorteile geknüpft sind. Die sächsische Justizministerin Constanze Geiert (CDU) sagte der F.A.Z., das Selbstbestimmungsgesetz sei für die Betroffenen „ein wichtiger Schritt zu mehr gesellschaftlicher Anerkennung und rechtlicher Selbstbestimmung“. Gerade deshalb müsse verhindert werden, „dass das Gesetz durch offenkundigen Missbrauch beschädigt wird“. Jeder Missbrauchsfall gefährde das Ziel des Gesetzes, einen respektvollen Umgang mit der Geschlechtsidentität der Betroffenen zu gewährleisten. Zugleich wies Geiert Vorwürfe zurück, die Initiative ziele auf eine staatliche Überprüfung geschlechtlicher Identität: „Prüfbar sollen allein objektive und dokumentierbare Umstände sein, die auf eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Verfahrens hindeuten.“ In ihrem Beschlussvorschlag bitten die drei Länder die Bundesregierung, einen „verhältnismäßigen, rechtssicheren und entstigmatisierenden Prüfmechanismus“ für Fälle offenkundigen Missbrauchs des Selbstbestimmungsgesetzes zu schaffen. Ob sich die übrigen Länder dem Vorstoß anschließen, entscheidet sich am 11. und 12. Juni in Hamburg. Dann treffen sich die Justizminister der Länder zur 97. Frühjahrskonferenz.
