Ein online geschlossener Maklervertrag verpflichtet einen Käufer nur dann zur Zahlung, wenn er ausdrücklich auf einen eindeutig beschrifteten Zahlungsbutton klickt. In dem Fall bot eine Immobilienmaklerin ein Einfamilienhaus im Internet an. Ein Kaufinteressent fragte telefonisch nach und erhielt anschließend Zugang zu einem Online-Exposé. Über einen Link gelangte er auf eine Seite zum Abschluss eines Maklervertrags. Dort setzte er mehrere Häkchen, mit denen er Unterlagen bestätigte und einer Provision in Höhe von mehreren Prozent des Kaufpreises zustimmte. Den Vorgang schloss er mit einem Klick auf den Button „Senden“ ab. Erst danach konnte er das vollständige Exposé einsehen. Später kaufte er die Immobilie für knapp eine Million Euro. Die verlangte Maklerprovision von rund 29.000 Euro zahlte er jedoch nicht. Die Maklerin klagte. Während die Vorinstanzen unterschiedlich entschieden, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Maklervertrag unwirksam ist. Nach dem Gesetz muss ein Unternehmer bei Verträgen im Internet deutlich machen, dass der Verbraucher eine Zahlungspflicht eingeht. Dafür reicht es nicht, wenn ein Button neutral beschriftet ist. Der Klick muss unmissverständlich zeigen, dass Geld geschuldet wird. Vorgeschrieben ist eine Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“. Daran ändert auch nichts, dass die Provision erst bei einem späteren Kauf fällig wird. Die Richter betonten den Schutz von Verbrauchern. Wer im Internet Verträge anbietet, muss den Zahlungsvorgang klar und transparent gestalten. Käufer dürfen darauf vertrauen, dass ohne einen eindeutigen Hinweis zum Klick keine kostspieligen Verpflichtungen entstehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025, Aktenzeichen: I ZR 159/24). Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
