Sie stehen auf Plakaten, kleben an Straßenschildern, ziehen sich als Parolen über Hauswände: Israelfeindliche Botschaften sind seit dem 7. Oktober 2023 im öffentlichen Raum sichtbarer geworden. Die Hessische Landesregierung will darauf mit einer Verschärfung des Strafrechts reagieren. Am Freitag bringt sie einen Gesetzentwurf in den Bundesrat ein. Strafbar soll künftig sein, öffentlich das Existenzrecht des Staates Israel zu leugnen oder zu seiner Beseitigung aufzurufen. „Die Bilder, die wir seit dem 7. Oktober vermehrt in deutschen Städten sehen, sind einfach unerträglich“, begründet Hessens Justizminister Christian Heinz (CDU) den Vorstoß im F.A.Z. Einspruch Podcast. Der Entwurf zielt auf eine Nachschärfung des Volksverhetzungsparagraphen. Bestraft werden soll, „wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischer Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft“. Judenhass schon jetzt strafbar Antisemitische Äußerungen können bereits nach geltendem Recht strafbar sein, doch die Rechtsprechung ist uneinheitlich. In der Praxis sehen Gerichte die Schwelle zur Strafbarkeit bei bestimmten Parolen oft nicht als überschritten an – das betrifft insbesondere die Parole „From the river to the sea“. Was genau mit dem Satz gemeint ist, darüber gehen die Deutungen auseinander. Für die einen ist er eine Chiffre für die Beseitigung Israels, andere wollen darin den Ausdruck des Wunsches nach einem friedlichen Zusammenleben von Juden und Arabern sehen. Diese Ambivalenz macht die Parole juristisch schwer greifbar. Nach überwiegender Auffassung stellt sie keine Volksverhetzung dar, weil sie sich gegen den Staat Israel richtet, nicht gegen Juden in Deutschland. Gerichte wichen auf andere Vorschriften aus, etwa das Verbot von Kennzeichen terroristischer Organisationen. Das Bundesinnenministerium ordnete im November 2023 die Parole „vom Fluss bis zum Meer“ in sämtlichen Sprachen als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas ein. Gleichwohl entschieden mehrere Gerichte, dass sie nicht per se strafbar sei: Es komme stets auf den jeweiligen Kontext an. So könne etwa bei einer Demonstration zum Weltfrauentag ein Bezug zur Ideologie der Hamas fehlen. Kein „allgemeines Gesetz“ Mit der Initiative will Hessen Strafbarkeitslücken schließen und für Klarheit sorgen. Juristisch ist der Vorstoß heikel. Die geplante Regelung greift in die Meinungsfreiheit ein, die nach Artikel 5 des Grundgesetzes nur durch „allgemeine Gesetze“ beschränkt werden darf – also durch solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten. Genau daran entzündet sich die Kritik: Der Entwurf stellt allein die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe. Wer das Existenzrecht anderer Staaten bestreitet, bliebe unbehelligt. Justizminister Heinz verweist auf die Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 2009 erklärte Karlsruhe eine Norm für verfassungsgemäß, die die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Strafe stellt, obwohl sie kein allgemeines Gesetz ist. Begründet wurde dies mit der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands. Das Grundgesetz versteht sich als Gegenentwurf zur NS-Diktatur, in eng begrenzten Fällen seien deshalb Ausnahmen zulässig. Hessen argumentiert, diese Linie sei hier übertragbar: Zwischen nationalsozialistischer Herrschaft, Holocaust, der Gründung Israels und der Leugnung seines Existenzrechts bestehe ein historisch-politischer Zusammenhang. Israels Existenzrecht sei deutsche Staatsräson. Wer das Existenzrecht leugne, wende sich damit zugleich gegen die deutsche Verfassungsidentität. Juristen melden Zweifel an In der Rechtswissenschaft gibt es Zweifel an dieser Sichtweise. Der Göttinger Rechtsprofessor Kai Ambos hält es nicht für zwingend, die Leugnung des Existenzrechts Israels im Nahostkonflikt als Relativierung der NS-Herrschaft oder des Holocaust zu verstehen. „Es ist etwas anderes, die Existenz eines heutigen Staates zu bestreiten oder historische Tatsachen wie den nationalsozialistischen Holocaust zu relativieren, auch wenn es einen mittelbaren Zusammenhang gibt“, sagte Ambos der F.A.Z. Die Wunsiedel-Entscheidung lasse sich deshalb nicht ohne Weiteres auf antiisraelische Parolen übertragen. Ähnliche Einwände wurden bereits bei einem früheren Vorstoß aus Hessen laut, der in der vergangenen Legislaturperiode dem vorzeitigen Ampel-Aus zum Opfer fiel. Der Augsburger Strafrechtler Michael Kubiciel warnte damals vor einem „nicht unerheblichen Prozessrisiko“, sollte das Gesetz eines Tages beim Bundesverfassungsgericht landen. Wer dieses Risiko mindern wolle, müsse die Regelung allgemeiner fassen und auch das Existenzrecht anderer Staaten einbeziehen. Kritisiert wurde damals auch die Wortwahl. Leugnen könne man nur Tatsachen wie den Holocaust. Dagegen gehe es beim Existenzrecht Israels um ein Recht. Der Begriff „leugnen“ passe deshalb nicht. Gleichwohl unternimmt Hessen nun einen zweiten Anlauf. Der Zeitpunkt der Einbringung in den Bundesrat ist bewusst gewählt, am 8. Mai jährt sich das Ende des Zweiten Weltkriegs zum 81. Mal. „Der Tag unterstreicht unsere Verpflichtung, alles für die Sicherheit jüdischen Lebens zu tun“, sagte Heinz der F.A.Z. Wenn der Gesetzentwurf im Bundesrat eine Mehrheit findet, befasst sich anschließend der Bundestag damit.
