Der amerikanische Zahlungsdienstleister Stripe hatte im Frühjahr 2023 rund 6,5 Milliarden Dollar Eigenkapital von Investoren aufgenommen. Das ist deshalb bemerkenswert, weil das Geld ausschließlich dazu bestimmt war, ehemaligen und gegenwärtigen Arbeitnehmern Mitarbeiterbeteiligungen abzukaufen. Stripe ist ein besonders schillerndes Beispiel für den Erfolg dieses Vergütungsmodells. Mitarbeiterbeteiligungen haben viele Vorteile: Sie gleichen die Interessen von Unternehmensinhabern und Arbeitnehmern an. Sie helfen beim Vermögensaufbau. Und sie fördern die Teilhabe der Mitarbeiter, stärken das Wir-Gefühl und stützen den Wirtschaftsstandort. Deutschland fördert dieses Vergütungsmodell bei Start-ups mit einer Sonderregelung zur Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 19a EStG). Damit wird die verbilligte oder kostenlose Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen zusätzlich zum vereinbarten Gehalt ermöglicht. Der Clou ist ein Steueraufschub. Im Kern wird die Lohnsteuer erst bei zukünftiger Veräußerung der Beteiligung durch den Mitarbeiter erhoben. Sie kann dann aus dem Verkaufserlös finanziert werden. Der zweite Vorteil ist, dass der Wertzuwachs der Mitarbeiterbeteiligung zwischen anfänglicher Ausgabe und späterem Verkauf niedriger besteuert wird: Dieser Teil des Beteiligungswerts unterfällt einer Steuerlast von maximal etwa 30 Prozent statt maximal circa 50 Prozent auf Arbeitslohn (ohne Kirchensteuer jeweils weniger). Weiterhin besteht die Möglichkeit der Poolung der Mitarbeiter in einer Mitarbeiter-KG. Der Besteuerungsaufschub ist zu eng gefasst Der Wermutstropfen ist die beschränkte Anwendbarkeit der Regelung. Warum müssen für den Besteuerungsaufschub die Anteile vom Arbeitgeber oder seinem direkten Gesellschafter übertragen werden? Warum sind ausländische Aktiengesellschaften eingeschlossen, ausländische GmbH-Formen aber ausgeschlossen? Vor allem: Warum sind Unternehmen, die älter als 20 Jahre sind, ausgeschlossen? Wieso müssen die Schwellenwerte bei Mitarbeiteranzahl, Umsatz, Bilanzsumme einmal in den letzten sechs Kalenderjahren eingehalten worden sein und nicht zum Beispiel nur einmal in den letzten 15 oder 25 Jahren? Die Entscheidung über die Reichweite neuen Rechts ist eine politische und keine rechtliche. Das gilt jedenfalls dann, wenn Gleichheitsgebote gewahrt werden. Aber der Wurf des deutschen Gesetzgebers zu Mitarbeiterbeteiligungen ist zu gut, um ihn auf den Start-up-Sektor zu beschränken. Die Steuervorteile sollten auch Arbeitnehmern im Mittelstand und gegebenenfalls in börsennotierten Großunternehmen zur Verfügung stehen. Schwellenwerte sollten gestrichen werden Außer politischem Willen braucht es dazu nicht viel. Am wichtigsten wäre: Die Schwellenwerte zum Alter der Unternehmen, zu Mitarbeiteranzahl, Umsatz und Bilanzsumme müssten gestrichen oder wesentlich erhöht werden. Im internationalen Fall sollte Rechtsformneutralität hergestellt werden. Auch könnte man erwägen, Gesellschaftsanteile für Mitarbeiter mit eingeschränkten Verwaltungsrechten bei voller finanzieller Beteiligung zu schaffen. Ratsam wäre zudem, die Bewertung von Arbeitnehmerbeteiligungen, wie in anderen Ländern, zu vereinfachen. All dies würde sich auf das Steueraufkommen auswirken. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben. Ein dauerhafter Ausfall der Lohnsteuer wäre in der Breite nicht zu befürchten. Stattdessen würde die Anwendung guten Rechts verbreitert: Ein Grundprinzip guter Besteuerung ist, dass die Steuer aus einem Geldfluss bezahlt werden kann. Mitarbeiter in Mittelstand und Großindustrie und der deutsche Wirtschaftsstandort würden sich freuen. Die Autoren sind Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Orrick.
