Heise 19.05.2026
11:17 Uhr

Nach Kritik: Justizministerium plant Schutz der ePA vor Beschlagnahme


Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) sollen zukünftig unter den Beschlagnahmeschutz der Strafprozessordnung fallen.

Nach Kritik: Justizministerium plant Schutz der ePA vor Beschlagnahme

Nachdem Verbände vor dem EU‑Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte gewarnt hatten, zeichnet sich ein Kurswechsel in der Bundesregierung ab. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit arbeitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) derzeit an einer gesetzlichen Regelung, „mit der klargestellt werden solle, dass die in der ePA enthaltenen Daten ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz unterlägen“.

Das berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung unter Verweis auf einen Brief von Justizministerin Stefanie Hubig. „Das BMJV erarbeitet derzeit eine gesetzliche Klarstellung, dass die Daten der elektronischen Patientenakte ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung unterliegen. Ein konkreter Regelungsvorschlag soll zeitnah vorgelegt werden“, bestätigte dazu ein Sprecher auf Anfrage.

Die KBV hätte zusammen mit der Bundesärztekammer (BÄK) und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Anfang Februar in einem Brief an das BMJV eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Daten gefordert. Denn ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung könne das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten gefährdet werden.

Gerade für das staatliche Bedrohungsmanagement von psychisch kranken Personen mit Risikopotenzial sind solche sensiblen Gesundheitsdaten ebenfalls relevant.

Wenn der Staat die Patientenakte lesen will, muss er sich an gesetzliche Vorgaben halten. Zwar schützt § 97 der Strafprozessordnung (StPO) bestimmte vertrauliche Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern (wie Ärzten) vor Beschlagnahme. Explizit geregelt ist bislang jedoch nur der Schutz der elektronischen Gesundheitskarte – nicht der elektronischen Patientenakte selbst.

Teilweise wurde zwar argumentiert, dass die bestehenden Regelungen des Beschlagnahmeverbots auch die ePA erfassen würden, da die Daten von Zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (Ärzten) in die elektronische Patientenakte eingestellt werden, wobei die aktenführenden Krankenkassen als „Mitwirkende Person“ nach § 97 Absatz 3 StPO an diesem Vorgang betrachtet wurden. Die Bundesregierung hatte mit dieser Argumentation bisher keine gesonderten gesetzlichen Regelungen zum Schutz der ePA vor einer Beschlagnahme für nötig gehalten.

Die Frage, ob Krankenkassen als "mitwirkende Person" unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen, ist laut einem Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aus dem März 2023 in der Fachwelt aber strittig. Auch die Ärzte- und Psychotherapeutenorganisationen halten diese Interpretation der aktuellen Gesetzeslage für rechtlich unsicher. Entscheidend sei, dass die Daten der ePA typischerweise nicht im unmittelbaren Gewahrsam von Ärzten oder Psychotherapeuten lägen, sondern bei den gesetzlichen Krankenkassen als technischen Anbietern der Akten. Die Krankenkassen betreiben die ePA aufgrund eines eigenen gesetzlichen Auftrags und seien nicht unmittelbar Teil der medizinischen Behandlungstätigkeit. Sie könnten daher keine „mitwirkenden Personen“ im Sinne der Strafprozessordnung sein, mit der Folge, dass die Daten in der ePA nicht unter das Beschlagnahmeverbot fallen würden und somit bisher kein gesetzlicher Schutz vor einem staatlichen Zugriff bestehe.

Die Debatte hatte durch die europäische E-Evidence-Regulierung zusätzliche Brisanz erhalten, da die neuen EU-Regeln grenzüberschreitende Zugriffe von Ermittlungsbehörden auf elektronische Beweismittel erleichtern und dieses Jahr in Kraft treten.

Die KBV hatte deshalb im vergangenen Jahr in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf betreffend der E-Evidence-Verordnung gewarnt, dass der Schutz sensibler Gesundheitsdaten in der elektronischen Patientenakte rechtlich nicht eindeutig genug abgesichert sei. Besonders kritisch sah die KBV, dass eine frühere Passage zum Schutz der ePA aus dem Referentenentwurf gestrichen worden war.

Auch der 129. Deutsche Ärztetag und der 39. Deutsche Psychotherapeutentag hatten sich für eine klare gesetzliche Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes auf die ePA ausgesprochen.

Im Streit um Zugriff auf ePA-Daten signalisiert das Justizministerium durch den Brief der Justizministerin nun also einen Richtungswechsel. Sollte die angekündigte gesetzliche Klarstellung tatsächlich kommen, wäre das zugleich ein Eingeständnis, dass die bisherige Rechtslage bei der elektronischen Patientenakte weniger eindeutig war, als es die Politik in den vergangenen Jahren dargestellt hatte.

(mack)