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05.06.2026
06:00 Uhr
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Wer einen Glasfaseranschluss bestellt hat, sollte Verzögerungen nicht aussitzen. Wir klären, was Verbraucher über Verträge, Laufzeit und Haftung wissen müssen.

Beim Glasfaserausbau vergeht zwischen Interessentenabfrage, Bau und tatsächlicher Freischaltung oft viel Zeit. Monate sind keine Seltenheit, in manchen Fällen zieht sich der Ausbau über Jahre hin. Verzögerungen bei der Aktivierung, unklare Vertragslaufzeiten und Schäden durch Bauarbeiten können für Ärger sorgen.
Für Verbraucher ist dabei wichtig zu wissen: Maßgeblich ist nicht, was einzelne Baupartner oder Callcenter-Mitarbeiter mitteilen, sondern was vertraglich geschuldet ist und wer der eigene Vertragspartner ist. Wer hier seine Rechte kennt, kann Probleme vermeiden und Forderungen gezielt durchsetzen.
Glasfaserverträge werden oft lange vor der eigentlichen Anschlussmöglichkeit geschlossen. Üblich sind anfängliche Laufzeiten von bis zu 24 Monaten, wie es das Telekommunikationsgesetz in § 56 vorsieht. Entscheidend ist hierbei: Die Vertragslaufzeit beginnt zu dem im Vertrag festgelegten Datum, nicht erst mit der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses. Kosten für den Tarif fallen jedoch erst an, wenn die Leistung auch erbracht wird. Wer einen Glasfaservertrag unterschreibt, sollte deshalb genau auf Laufzeit, Beginn und Kündigungsmöglichkeiten achten.
Verzögert sich der Ausbau, verkürzt sich die verbleibende Mindestlaufzeit entsprechend, was beim späteren Wechsel zu einem günstigeren Tarif von Vorteil sein kann. Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit verlängern sich Telekommunikationsverträge auf unbestimmte Zeit und können dann mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Automatische Verlängerungen um zwölf Monate sind nicht mehr zulässig.
Wer bereits einen DSL-Vertrag hat und auf Glasfaser umsteigen möchte, sollte den alten Vertrag nicht selbst kündigen. Der neue Anbieter koordiniert den Wechsel und übernimmt die Verantwortung für eine nahtlose Umstellung. Verzögerungen gehen dann zu seinen Lasten.
Wenn die Freischaltung trotz fertiger Installation ausbleibt, empfiehlt es sich, den Anbieter schriftlich zur Leistung aufzufordern und eine angemessene Frist zu setzen. Freundliche Nachfragen reichen oft nicht aus – eine klare, sachliche E-Mail mit Fristsetzung ist rechtlich wirksamer: Welche Leistung fehlt, seit wann wartet man und bis wann soll die Aktivierung erfolgen. Bleibt der Anbieter untätig, kann der Hinweis auf rechtlichen Beistand zusätzlichen Druck erzeugen.
Für die Bauarbeiten beauftragen die Glasfaseranbieter häufig Subunternehmen. Für Verbraucher bleibt jedoch der Anbieter, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, der alleinige Ansprechpartner. Der Subunternehmer agiert als sogenannter Erfüllungsgehilfe nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Anbieter haftet grundsätzlich für Schäden, die das ausführende Bauunternehmen auf dem Privatgrundstück des Kunden verursacht, etwa am Zaun, im Garten oder an der Hausfassade.
Ansprüche auf Aktivierung, Nachbesserung oder Schadenersatz sollte man daher ausschließlich beim Anbieter geltend machen. Verbraucher sollten schriftlich und deutlich auf die Aktivierung oder Behebung von Mängeln bestehen und dem Anbieter eine klare Frist setzen.
Anders verhält es sich bei Schäden im öffentlichen Raum, zum Beispiel an Gehwegen oder Straßen. Hier ist die jeweilige Kommune oder Gemeinde zuständig. Betroffene sollten sich in einem solchen Fall an das örtliche Tiefbauamt wenden. Die Verwaltungen sind für solche Hinweise oft dankbar, da sie nicht alle Baustellen permanent überwachen können. Die Kommune übernimmt die Klärung und Nachbesserung mit dem ausführenden Unternehmen. Klare Dokumentation von Schäden, inklusive Fotos, erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen.
In der aktuellen Folge des c't-Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Kunde!“ klären wir, wie Verbraucher der Callcenter-Hölle entkommen und ihre Rechte gegenüber Glasfaseranbietern durchsetzen.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen
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(uk)