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10.03.2026
10:47 Uhr
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Auf einem abgelegenen Reiterhof in Unterfranken wird die 13-jährige Sabine getötet. Nach mehr als drei Jahrzehnten gibt es ein Urteil – doch der BGH sieht den Fall anders. Nun gibt es einen neuen Prozess.

Mehr als 32 Jahre nach dem gewaltsamen Tod eines Mädchens in Unterfranken startet der Prozess gegen den Verdächtigen nach erfolgreicher Revision am 18. Mai erneut. Im vergangenen Herbst hatte der Bundesgerichtshof das Mordurteil vom Dezember 2024 aufgehoben. Daher wird der Fall um die Ende 1993 getötete Sabine nun abermals vor dem Landgericht Würzburg verhandelt, wenn auch vor einer anderen Kammer.
Für den Prozess sind nach Gerichtsangaben insgesamt 26 Verhandlungstermine bis Ende Oktober anberaumt. Da der Angeklagte zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit Jugendlicher war, findet das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
In seinem ersten Urteil hatte das Landgericht den Mann zu sechseinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt. Er soll die 13-Jährige am 15. Dezember 1993 auf einem abgelegenen Reiterhof in Karlstadt-Wiesenfeld (Landkreis Main-Spessart) sexuell missbraucht, getötet und in eine Güllegrube geworfen haben.
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Die Verteidigung legte gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sie hatte einen Freispruch verlangt, weil aus ihrer Sicht nicht zweifelsfrei feststeht, dass ihr Mandant für den Tod von Sabine verantwortlich ist.
Das Landgericht hatte in seinem Urteil eingeräumt, dass in dem Verfahren nicht herausgefunden werden konnte, was wirklich am Tattag geschah. Dennoch hatte die Kammer aufgrund der Indizien keinen Zweifel, dass der angeklagte Deutsche der Mörder der 13-Jährigen ist.
So wurden etwa DNA-Spuren des heute 49-Jährigen gefunden, unter anderem an Kleidungsstücken wie dem Slip des Mädchens und in einem Blutfleck vom Opfer. Der Angeklagte hatte sich in dem Prozess nie zur Tat geäußert.
Alle andere Taten außer Mord sind so lange Zeit nach einem Verbrechen mittlerweile verjährt. Da der Angeklagte zur Tatzeit 17 Jahre alt war, gilt das Jugendstrafrecht – die Höchststrafe liegt in dem Fall bei zehn Jahren.
Ist aus Sicht der Kammer dem Mann ein Tötungsdelikt nicht nachweisbar oder hat er sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht strafbar gemacht, erfolgt ein Freispruch.
Wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte ein Tötungsdelikt begangen hat, es aber kein Mord war, so kann ebenfalls ein Freispruch erfolgen. Geht die Kammer von einem anderen Delikt wie beispielsweise Totschlag aus, könnte eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung geboten sein.
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