Ein Turban ist kein Hinderungsgrund für den polizeilichen Außendienst – zu dieser Einschätzung ist das Verwaltungsgericht Bremen nun gekommen. Es urteilte im entsprechenden Fall zugunsten eines Polizeianwärters. Der Mann darf damit überall – auch bei Einsätzen mit Bürgerkontakt – seine Kopfbedeckung tragen.
Allerdings: Das gilt zunächst nur vorläufig. Mit dem Beschluss werde ihm gestattet, seinen sogenannten Dastar zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten in der Öffentlichkeit zu tragen, bis in dem entsprechenden, laufenden Klageverfahren möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen werde. Das erklärte eine Gerichtssprecherin. Der Mann, der den Studiengang »Polizeivollzugsdienst« an der Hochschule für öffentliche Verwaltung besucht, hatte einen Eilantrag gegen ein entsprechendes Trageverbot gestellt. Diesem gab das Gericht statt.
Praxisteil im Innendienst
Den Angaben zufolge gehört der Mann der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen Turban. Während der Praxisphase seines Studiums wurde er vom Polizeipräsidenten und von seinen Vorgesetzten angewiesen, den Turban bei Tätigkeiten mit Bürgerkontakt abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er den Praxisteil bisher im Innendienst absolvieren.
Dagegen ging der Polizeianwärter per Eilantrag vor, weil er sich dadurch in seiner Religions- sowie seiner Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt sah. Er ist der Ansicht, dass ihm dadurch notwendige Ausbildungsinhalte vorenthalten bleiben.
Das Gericht urteilte, dass das Verbot nicht auf die Uniformordnung der Polizei hätte gestützt werden dürfen. Diese habe ihre Rechtsgrundlage im Bremischen Beamtengesetz – und dort seien keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild von Beamten mit religiösem Bezug erwähnt.
Der Beschluss wurde am Donnerstag gefällt. Dagegen kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
Wie viel Privatleben ist im Büro erlaubt? Das entscheidet der Einzelfall. Der kann aber ganz schön weit gehen – bis hin zur Frage, welche Farbe die Unterwäsche haben darf.
