Im Prozess um zusätzliches Schmerzensgeld für Angehörige der Opfer nach dem Absturz einer Germanwings-Maschine im Jahr 2015 mit 150 Toten hat das Landgericht Braunschweig die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer können die Hinterbliebenen gleichwertige Ansprüche gegen die Germanwings GmbH geltend machen. Deshalb stehe ihnen kein Schmerzensgeld aus Amtshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland zu.
30 Hinterbliebene hatten mehr als elf Jahre nach der Katastrophe Ansprüche von jeweils bis zu 110.000 Euro gegen die Bundesrepublik Deutschland angemeldet. Nach Überzeugung der Kläger wurde die Flugtauglichkeit des Co-Piloten Andreas Lubitz damals nicht ausreichend überwacht. Mehr zu der Klage lesen Sie hier.
Die Richterin verwies auf das Montrealer Übereinkommen, das die Haftung im internationalen Luftverkehr regelt. Auf dieser Grundlage könnten Geschädigte grundsätzlich sowohl eigene als auch auf sie übergegangene Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Am 24. März 2015 war Germanwings-Flug 9525 auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf abgestürzt. 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Ermittlungen ergaben, dass Lubitz das Flugzeug der Lufthansa-Tochtergesellschaft absichtlich gegen einen Berg gesteuert hatte.
Co-Pilot Lubitz litt an Depressionen
Den Ermittlungen zufolge war er bereits während seiner Ausbildung an Depressionen erkrankt, ließ sich behandeln und sollte im Rahmen der üblichen jährlichen Gesundheitschecks auch psychiatrisch untersucht werden. Ob diese Untersuchungen stattfanden, ist bis heute unklar.
Schon zum Prozessauftakt hatte das Gericht den Hinterbliebenen allerdings wenig Hoffnung gemacht. Die Kläger könnten ihre Ansprüche eher gegen die Fluggesellschaft geltend machen, sagte die Richterin damals. Verhandelt wurde in Niedersachsen, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz in Braunschweig hat.
Die Lufthansa hatte nach dem Unglück Zahlungen geleistet. Nach früheren Angaben der Fluggesellschaft erhielten nächste Angehörige pro Person 10.000 Euro Schmerzensgeld, für jedes Todesopfer sollen außerdem 25.000 Euro als sogenanntes vererbbares Schmerzensgeld gezahlt worden sein.
Die Folgen der Katastrophe beschäftigten über die Jahre mehrere Gerichte in verschiedenen Ländern. In Prozessen um zusätzliches Schmerzensgeld allerdings erlitten Hinterbliebene der Opfer Niederlagen an den Landgerichten in Frankfurt am Main und Essen sowie in zweiter Instanz am Oberlandesgericht Hamm. In diesen Verfahren ging es um Ansprüche gegen die Konzernmutter Lufthansa. Die Gerichte sahen die Verantwortung für die flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen beim Staat.
