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28.05.2026
16:26 Uhr
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Wen in Russland ein Wehrdienst erwartet, ist nicht automatisch vor Abschiebung geschützt. Das Oberverwaltungsgericht verwarf ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz.

Wehrpflichtige Russen dürfen nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg aus Deutschland abgeschoben werden. Allein der zu erwartende Wehrdienst begründe keinen Anspruch auf den sogenannten subsidiären Schutz, entschied das Gericht und wies damit ein Urteil der Vorinstanz – das Verwaltungsgericht Berlin – zurück. Dieses hatte 2023 argumentiert, es sei »beachtlich wahrscheinlich«, dass sich der Mann dem Druck zum Wehrdienst nicht werde widersetzen können. Als »Vertragssoldat« drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolgedessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Konkret drohe die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden. Nach einer Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge befasste sich das OVG mit dem Fall. Gericht stuft Gefahr als nicht so groß ein Das OVG sah die Sache anders als das Verwaltungsgericht. Der Senat sei nicht zu der Überzeugung gekommen, dass dem Kläger »mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit« drohe, gegen seinen Willen als »Vertragssoldat« verpflichtet zu werden und ernsthaften Schaden zu erleiden, befand das OVG. Als Wehrdienstleistender drohe ihm nicht per se, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Während des einen Jahres Grundwehrdienst bestehe keine Gefahr der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Bestrafung. Ein Abschiebungsverbot sei daher nicht gerechtfertigt, urteilte das OVG. Die Rechtslage in Deutschland ist beim Thema subsidiärer Schutz uneinheitlich. Während die untergeordneten Verwaltungsgerichte in Berlin im vorliegenden Fall zuvor Schutz gewährt hatten, schloss sich das OVG Berlin-Brandenburg nun der Linie anderer Oberverwaltungsgerichte an. So hatte beispielsweise das OVG Magdeburg im März 2026 ebenfalls geurteilt, dass Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bei einer Rückkehr nach Russland keine unmenschliche Behandlung drohe. Das OVG Berlin-Brandenburg ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dagegen kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Verfolgen Sie alle Entwicklungen zum Krieg in der Ukraine in unserem Liveblog .